Rechtsprechung
   BGH, 14.10.2021 - VII ZR 242/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,48054
BGH, 14.10.2021 - VII ZR 242/20 (https://dejure.org/2021,48054)
BGH, Entscheidung vom 14.10.2021 - VII ZR 242/20 (https://dejure.org/2021,48054)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2021 - VII ZR 242/20 (https://dejure.org/2021,48054)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,48054) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, § ... 242 BGB, § 171 Abs. 14 AO, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG, § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 814 BGB, § 812 BGB, § 362 BGB, § 362 Abs. 1 BGB, §§ 133, 157 BGB, § 13b UStG, § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG, § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG, § 27 Abs. 19 UStG, § 398 BGB, § 404 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Zahlungsanspruch von Restwerklohn in Höhe eines Umsatzsteuerbetrags gegen einen Bauträger; Ergänzende Vertragsauslegung im Verhältnis des leistenden Bauunternehmers zum Leistungsempfänger (Bauträger)

  • rewis.io
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB §§ 133, 157; UStG (2010, 2011) § 13b Abs. 5 Satz 2; UStG § 27 Abs. 19
    Anspruch des Bauunternehmers gegen den Bauträger auf Zahlung der Umsatzsteuer nach Erlass des Urteils des BFH aufgrund ergänzender Vertragsauslegung auch bei Festsetzungsverjährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Die durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) veranlasste ergänzende Vertragsauslegung im Verhältnis des leistenden Bauunternehmers zum Leistungsempfänger (Bauträger) wird nicht dadurch beeinflusst, dass das Finanzamt unter etwaiger fehlerhafter ...

  • rechtsportal.de

    Zahlungsanspruch von Restwerklohn in Höhe eines Umsatzsteuerbetrags gegen einen Bauträger; Ergänzende Vertragsauslegung im Verhältnis des leistenden Bauunternehmers zum Leistungsempfänger (Bauträger)

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer trotz Festsetzungsverjährung!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anspruch auf Zahlung des restlichen Werklohns in Höhe des USt-Betrags aufgrund ergänzender Vertragsauslegung infolge geänderter BFH-Rspr.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nettoabrechnung fehlerhaft: Bauträger muss die Umsatzsteuer erstatten! (IBR 2022, 3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 947
  • MDR 2022, 92
  • NZBau 2022, 82
  • DB 2021, 2959
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 17.05.2018 - VII ZR 157/17

    Bauvertrag zwischen Bauunternehmer und Bauträger: Anspruch des Bauunternehmers

    Auszug aus BGH, 14.10.2021 - VII ZR 242/20
    aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass einem Bauunternehmer bei einem vor dem Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) abgeschlossenen Bauvertrag mit einem Bauträger aufgrund ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe des Umsatzsteuerbetrags gegen seinen Vertragspartner zusteht, wenn beide Vertragsparteien übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b UStG a.F. (vorliegend: § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG 2010 sowie § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011) ausgegangen sind, der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat und wegen eines Erstattungsverlangens des Bauträgers für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - VII ZR 204/18 Rn. 14, BauR 2020, 1771 = NZBau 2020, 637; Urteil vom 10. Januar 2019 - VII ZR 6/18 Rn. 22, NZBau 2019, 242; Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 Rn. 18 ff., BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524).

    (1) Der Senat kann die ergänzende Vertragsauslegung des Berufungsgerichts uneingeschränkt überprüfen, da es sich bei dem in Rede stehenden Vertrag um eine typische Vertragsgestaltung handelt, die über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus regelmäßig mit gleichförmigem Inhalt im geschäftlichen Verkehr verwendet wird (BGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - VII ZR 204/18 Rn. 17, BauR 2020, 1771 = NZBau 2020, 637; Urteil vom 10. Januar 2019 - VII ZR 6/18 Rn. 24, NZBau 2019, 242; Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 Rn. 19 ff., BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524).

    Die Interessenlage der Parteien des Bauvertrags im Streitfall ist mit derjenigen vergleichbar, die der Entscheidung des Senats vom 17. Mai 2018 (VII ZR 157/17, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524) zugrunde lag.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der ergänzenden Vertragsauslegung der hypothetische Parteiwille Grundlage für die Ergänzung des Vertragsinhalts, so dass darauf abzustellen ist, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner bei Vertragsschluss vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 Rn. 30 m.w.N., BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524).

    Insoweit unterscheidet sich die Interessenlage der Parteien des Bauvertrags nicht maßgeblich von derjenigen, die der Entscheidung des Senats vom 17. Mai 2018 (VII ZR 157/17, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524) zugrunde lag.

    Der Anspruch des Bauunternehmers auf Zahlung restlichen Werklohns in Höhe des Umsatzsteuerbetrags aufgrund ergänzender Vertragsauslegung entsteht nach der Rechtsprechung des Senats mit Eintritt der Gefahr, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner Umsatzsteuer abführen zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - VII ZR 6/18 Rn. 29, NZBau 2019, 242; Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 Rn. 38, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524).

    Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts stehen im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 Rn. 38, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524) und werden von der Revision nicht beanstandet.

  • BFH, 22.08.2013 - V R 37/10

    Steuerschuldnerschaft bei sog. "Bauleistungen" - Unionsrechtlich gebotene

    Auszug aus BGH, 14.10.2021 - VII ZR 242/20
    Die durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) veranlasste ergänzende Vertragsauslegung im Verhältnis des leistenden Bauunternehmers zum Leistungsempfänger (Bauträger) wird nicht dadurch beeinflusst, dass das Finanzamt unter etwaiger fehlerhafter Beurteilung der Rechtslage zur Festsetzungsverjährung den Bauunternehmer als Steuerschuldner heranzieht.

    Mit Urteil vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) entschied der Bundesfinanzhof, dass § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 [= § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG 2010, § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011] entgegen der einschlägigen Umsatzsteuer-Richtlinie einschränkend dahin auszulegen sei, dass es für den Übergang der Steuerschuldnerschaft darauf ankomme, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte bauwerksbezogene Werklieferung oder sonstige Leistung selbst zur Erbringung einer derartigen Leistung verwende.

    Dies treffe auf Bauträger nicht zu, die die erbrachten Leistungen für die Bebauung eigener, zur Veräußerung vorgesehener Grundstücke verwendeten (BFH, Urteil vom 22. August 2013 - V R 37/10, BFHE 243, 20, juris Rn. 39 ff., 50 ff.).

    aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass einem Bauunternehmer bei einem vor dem Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) abgeschlossenen Bauvertrag mit einem Bauträger aufgrund ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe des Umsatzsteuerbetrags gegen seinen Vertragspartner zusteht, wenn beide Vertragsparteien übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b UStG a.F. (vorliegend: § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG 2010 sowie § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011) ausgegangen sind, der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat und wegen eines Erstattungsverlangens des Bauträgers für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - VII ZR 204/18 Rn. 14, BauR 2020, 1771 = NZBau 2020, 637; Urteil vom 10. Januar 2019 - VII ZR 6/18 Rn. 22, NZBau 2019, 242; Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 Rn. 18 ff., BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524).

    Das übereinstimmende Verständnis der Vertragsparteien hat sich mit Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) als unzutreffend herausgestellt.

    Diese Gefahr ist auch im Streitfall aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20), der in der Folge geänderten Verwaltungspraxis und des Umstands, dass die Beklagte Erstattungsanträge gestellt hat, entstanden.

  • BGH, 10.01.2019 - VII ZR 6/18

    Inanspruchnahme einer Tischlerei auf Zahlung eines Umsatzsteuerbetrags aus

    Auszug aus BGH, 14.10.2021 - VII ZR 242/20
    aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass einem Bauunternehmer bei einem vor dem Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) abgeschlossenen Bauvertrag mit einem Bauträger aufgrund ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe des Umsatzsteuerbetrags gegen seinen Vertragspartner zusteht, wenn beide Vertragsparteien übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b UStG a.F. (vorliegend: § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG 2010 sowie § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011) ausgegangen sind, der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat und wegen eines Erstattungsverlangens des Bauträgers für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - VII ZR 204/18 Rn. 14, BauR 2020, 1771 = NZBau 2020, 637; Urteil vom 10. Januar 2019 - VII ZR 6/18 Rn. 22, NZBau 2019, 242; Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 Rn. 18 ff., BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524).

    (1) Der Senat kann die ergänzende Vertragsauslegung des Berufungsgerichts uneingeschränkt überprüfen, da es sich bei dem in Rede stehenden Vertrag um eine typische Vertragsgestaltung handelt, die über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus regelmäßig mit gleichförmigem Inhalt im geschäftlichen Verkehr verwendet wird (BGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - VII ZR 204/18 Rn. 17, BauR 2020, 1771 = NZBau 2020, 637; Urteil vom 10. Januar 2019 - VII ZR 6/18 Rn. 24, NZBau 2019, 242; Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 Rn. 19 ff., BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524).

    Der Anspruch des Bauunternehmers auf Zahlung restlichen Werklohns in Höhe des Umsatzsteuerbetrags aufgrund ergänzender Vertragsauslegung entsteht nach der Rechtsprechung des Senats mit Eintritt der Gefahr, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner Umsatzsteuer abführen zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - VII ZR 6/18 Rn. 29, NZBau 2019, 242; Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 Rn. 38, BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524).

  • BGH, 28.10.2009 - IV ZR 140/08

    Arglistige Täuschung i.R.e. Beantwortung von Gesundheitsfragen bei Anbahnung

    Auszug aus BGH, 14.10.2021 - VII ZR 242/20
    Dabei führt indes nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - IV ZR 140/08 Rn. 21 m.w.N., NJW 2010, 289).

    Lässt sich - wie hier - ein zielgerichtetes treuwidriges Verhalten nicht feststellen, so muss durch eine umfassende Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden, ob und inwieweit einem Beteiligten die Ausübung einer Rechtsposition nach Treu und Glauben verwehrt sein soll (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - IV ZR 140/08 Rn. 21 m.w.N., NJW 2010, 289).

  • BGH, 16.07.2020 - VII ZR 204/18

    Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe des Umsatzsteuerbetrags aufgrund

    Auszug aus BGH, 14.10.2021 - VII ZR 242/20
    aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass einem Bauunternehmer bei einem vor dem Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10, BFHE 243, 20) abgeschlossenen Bauvertrag mit einem Bauträger aufgrund ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe des Umsatzsteuerbetrags gegen seinen Vertragspartner zusteht, wenn beide Vertragsparteien übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b UStG a.F. (vorliegend: § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG 2010 sowie § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011) ausgegangen sind, der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat und wegen eines Erstattungsverlangens des Bauträgers für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - VII ZR 204/18 Rn. 14, BauR 2020, 1771 = NZBau 2020, 637; Urteil vom 10. Januar 2019 - VII ZR 6/18 Rn. 22, NZBau 2019, 242; Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 Rn. 18 ff., BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524).

    (1) Der Senat kann die ergänzende Vertragsauslegung des Berufungsgerichts uneingeschränkt überprüfen, da es sich bei dem in Rede stehenden Vertrag um eine typische Vertragsgestaltung handelt, die über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus regelmäßig mit gleichförmigem Inhalt im geschäftlichen Verkehr verwendet wird (BGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - VII ZR 204/18 Rn. 17, BauR 2020, 1771 = NZBau 2020, 637; Urteil vom 10. Januar 2019 - VII ZR 6/18 Rn. 24, NZBau 2019, 242; Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17 Rn. 19 ff., BauR 2018, 1403 = NZBau 2018, 524).

  • BFH, 23.02.2017 - V R 16/16

    Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen

    Auszug aus BGH, 14.10.2021 - VII ZR 242/20
    Für die Beklagte hätte bei ordnungsgemäßer steuerrechtlicher Abwicklung des Bauvertrags keine Möglichkeit bestanden, die Leistungen der Bauunternehmerin ohne umsatzsteuerrechtliche Belastung entgegenzunehmen (vgl. BFH, Urteil vom 23. Februar 2017 - V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, juris Rn. 57).
  • BSG, 17.07.2008 - B 3 KR 18/07 R

    Krankenversicherung - Höhe der Vergütung für Sondennahrung bei einer

    Auszug aus BGH, 14.10.2021 - VII ZR 242/20
    So ist es bei angemessener Abwägung der beiderseitigen berechtigten Interessen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nicht gerechtfertigt, der Bauunternehmerin zuzumuten, das Risiko einer Klärung des Eintritts der Festsetzungsverjährung im Rechtsmittelweg auf eigene Kosten zu übernehmen, um letztlich der Beklagten den sich hieraus gegebenenfalls ergebenden wirtschaftlichen Vorteil eines umsatzsteuerrechtlich unbelasteten Leistungsbezugs zu sichern (vgl. auch BSG, Urteil vom 17. Juli 2008 - B 3 KR 18/07 R, BSGE 101, 137, juris Rn. 15).
  • BGH, 15.03.2001 - IX ZR 273/98

    Bürgschaftsversprechen unter einer Bedingung; Abtretung des Anspruchs auf

    Auszug aus BGH, 14.10.2021 - VII ZR 242/20
    Dies setzt jedoch voraus, dass der Abtretungsempfänger durch die Geltendmachung des abgetretenen Anspruchs gegen den Schuldner Treu und Glauben verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 97/99, BGHZ 151, 236, juris Rn. 23; Urteil vom 15. März 2001 - IX ZR 273/98, NJW 2001, 1859, juris Rn. 48).
  • BGH, 10.06.2020 - VIII ZR 360/18

    Rückforderungsansprüche eines privaten Krankenversicherers aus übergegangenem

    Auszug aus BGH, 14.10.2021 - VII ZR 242/20
    Dementsprechend ist eine ergänzende Vertragsauslegung im Falle des Bestehens mehrerer Auslegungsmöglichkeiten nur dann ausgeschlossen, wenn sich anhand der getroffenen Regelungen und Wertungen sowie aufgrund des Sinns und Zwecks des Vertrags keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen - an den beschriebenen Maßstäben ausgerichteten - hypothetischen Parteiwillen ergeben (st. Rspr.; vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 360/18 Rn. 39 m.w.N., NJW-RR 2020, 1066).
  • BGH, 04.07.2002 - IX ZR 97/99

    Rechtliche Auswirkungen der Insolvenz des Gläubigers auf eine Bürgschaft auf

    Auszug aus BGH, 14.10.2021 - VII ZR 242/20
    Dies setzt jedoch voraus, dass der Abtretungsempfänger durch die Geltendmachung des abgetretenen Anspruchs gegen den Schuldner Treu und Glauben verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 97/99, BGHZ 151, 236, juris Rn. 23; Urteil vom 15. März 2001 - IX ZR 273/98, NJW 2001, 1859, juris Rn. 48).
  • BGH, 15.03.2012 - IX ZR 35/11

    Anspruch des Gläubigers auf Verzugszinsen bei Zurückweisung eines

  • BFH, 03.03.2011 - III R 45/08

    Erlass eines Berichtigungsbescheids in verjährter Zeit

  • BGH, 24.11.2006 - LwZR 6/05

    Rechtsnatur des Zurückbehaltungsrechts wegen Nichtaushändigung einer Urkunde über

  • BGH, 14.07.1972 - V ZR 176/70
  • BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 51/87

    Bereicherungsausgleich im Dreiecksverhältnis; Rückabwicklung der Zahlung auf eine

  • BFH, 06.05.1994 - V B 28/94

    Klage gegen die Feststellung der Nichtigkeit von bezeichneten

  • BAG, 05.05.2022 - 2 AZR 483/21

    Außerordentliche Kündigung - Compliance-Untersuchung

    Lässt sich ein zielgerichtet treuwidriges Verhalten nicht feststellen, so muss durch eine Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden, ob und wieweit einem Beteiligten die Ausübung einer Rechtsposition nach Treu und Glauben verwehrt ist (BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 119/19 - Rn. 39; BGH 14. Oktober 2021 - VII ZR 242/20 - Rn. 43 ff.; 8. Juli 2020 - VIII ZR 270/18 - Rn. 37) .
  • BGH, 27.04.2023 - VII ZR 144/22

    Zu Vergütungsansprüchen einer Hochzeits-Fotografin nach Verlegung des

    Dabei zielt das Instrument der ergänzenden Vertragsauslegung nicht darauf ab, die Regelung nachzuzeichnen, die die Parteien tatsächlich getroffen hätten, sondern ist auf einen beidseitigen Interessenausgleich gerichtet, der aus einer objektiv-generalisierenden Sicht dem hypothetischen Willen der Parteien Rechnung trägt (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2021 - VII ZR 242/20 Rn. 31, BauR 2022, 235 = NZBau 2022, 82).
  • BGH, 18.01.2024 - VII ZR 142/22

    Störung der Geschäftsgrundlage: Rücktritt oder Vertragsanpassung?

    Dabei zielt das Instrument der ergänzenden Vertragsauslegung nicht darauf ab, die Regelung nachzuzeichnen, die die Parteien tatsächlich getroffen hätten, sondern es ist auf einen beidseitigen Interessenausgleich gerichtet, der aus einer objektiv-generalisierenden Sicht dem hypothetischen Willen der Parteien Rechnung trägt (BGH, Urteil vom 27. April 2023 - VII ZR 144/22 Rn. 26, BauR 2023, 1383; Urteil vom 14. Oktober 2021 - VII ZR 242/20 Rn. 31, BauR 2022, 235 = NZBau 2022, 82).
  • BSG, 12.12.2023 - B 1 KR 17/22 R

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Erledigung der Hauptsache -

    Das Krankenhaus kann die Erledigungsfeststellungsklage nicht erneut in eine Zahlungsklage bzw eine Klage auf Vorbehaltloserklärung der erfolgten Zahlung (vgl dazu BGH vom 14.10.2021 - VII ZR 242/20 - juris RdNr 20) ändern.
  • BFH, 24.05.2023 - XI R 45/20

    Abrechnungsbescheid; Aufrechnung in sogenannten Bauträger-Fällen; keine Pflicht

    (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH steht einem Bauunternehmer bei einem vor dem Erlass des BFH-Urteils in BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128 abgeschlossenen Bauvertrag mit einem Bauträger aufgrund ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags gegen seinen Vertragspartner zu, wenn beide Vertragsparteien übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b UStG ausgegangen sind, der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat und wegen eines Erstattungsverlangens des Bauträgers für den Bauunternehmer die Gefahr besteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen (vgl. BGH-Urteile vom 17.05.2018 - VII ZR 157/17, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2018, 661; vom 10.01.2019 - VII ZR 6/18, HFR 2019, 329; vom 10.01.2019 - VII ZR 7/18, juris; vom 16.07.2020 - VII ZR 204/18, HFR 2020, 958; vom 14.10.2021 - VII ZR 242/20, HFR 2022, 93).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.06.2022 - L 16 KR 251/21

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Vertrag nach § 112 SGB 5 -

    Leistet der Schuldner in der Weise unter Vorbehalt, dass den Leistungsempfänger in einem späteren Rückforderungsstreit die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs treffen soll, lässt dieser Vorbehalt die Schuldtilgung in der Schwebe und schließt die Erfüllung nach § 362 BGB aus (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2021 - VII ZR 242/20 Rn 19).
  • OLG Köln, 30.03.2022 - 16 U 113/21

    Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus einem Steuerberatervertrag

    Der Nachforderungsanspruch des Bauunternehmers entsteht in jedem Fall mit der Stellung des Erstattungsanspruchs des Bauträgers, selbst wenn gegenüber dem Bauunternehmer bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist; auch in einem solchen besteht für den Bauunternehmer die Gefahr, vom Finanzamt unter etwaiger fehlerhafter Beurteilung der Rechtslage zur Festsetzungsverjährung als Steuerschuldner in Anspruch genommen zu werden; hierdurch würde allenfalls die Anfechtbarkeit der Heranziehungsbescheide begründet, nicht jedoch deren Nichtigkeit (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2021 - VII ZR 242/20 -, DStR 2022, 57, Rn. 29 bei juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.05.2023 - 6 Sa 259/22

    Vertragsstrafe - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Inhaltskontrolle

    Lässt sich ein zielgerichtet treuwidriges Verhalten nicht feststellen, so muss durch eine Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls entschieden werden, ob und wieweit einem Beteiligten die Ausübung einer Rechtsposition nach Treu und Glauben verwehrt ist (BAG 05. Mai 2022 - 2 AZR 483/21 - Rn. 15, 2. Dezember 2021 - 3 AZR 119/19 - Rn. 39; BGH 14. Oktober 2021 - VII ZR 242/20 - Rn. 43 ff.; 8. Juli 2020 - VIII ZR 270/18 - Rn. 37, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 27.01.2022 - 16 U 113/21

    Schadensersatz wegen vermeintlicher Verletzung der Pflichten aus einem

    Der Nachforderungsanspruch des Bauunternehmers entsteht in jedem Fall mit der Stellung des Erstattungsanspruchs des Bauträgers, selbst wenn gegenüber dem Bauunternehmer bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist; auch in einem solchen besteht für den Bauunternehmer die Gefahr, vom Finanzamt unter etwaiger fehlerhafter Beurteilung der Rechtslage zur Festsetzungsverjährung als Steuerschuldner in Anspruch genommen zu werden; hierdurch würde allenfalls die Anfechtbarkeit der Heranziehungsbescheide begründet, nicht jedoch deren Nichtigkeit (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2021 - VII ZR 242/20 -, DStR 2022, 57, Rn. 29 bei juris).
  • FG Niedersachsen, 22.04.2022 - 5 K 106/21

    Aufrechnung

    21 ee) Der Verweisung auf den Zivilrechtsweg kann wegen der dezidiert erhobenen Einrede der Verjährung auch nicht entgegengehalten werden, dass der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst entschieden hat, dass die durch das Urteil des BFH vom 22. August 2013 veranlasste ergänzende Vertragsauslegung im Verhältnis des Bauleistenden zum Bauträger nicht dadurch beeinflusst wird, dass das FA unter etwaiger fehlerhafter Beurteilung der Rechtslage zur Festsetzungsverjährung den Bauleistenden als Steuerschuldner heranzieht (BGH-Urteil vom 14. Oktober 2021 VII ZR 242/20, DB 2021, 2959).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht